8geben! Abzocke!

Versteckte Kosten: Banken werden gerne von Firmen als Auslöser vermeintlicher Rückläufergebühren genannt. Diese sind, laut BGH Urteil nicht zulässig, denn bei der den Gegenstand der Vergütungsregelungen bildenen Prüfung ausreichender Deckung werde die beklagte Bank ausschließlich im eigenen Interesse tätig. Sie sei zur Ausführung von Daueraufträgen und Überweisungen sowie zur Einlösung einer Lastschrift oder eines auf das Konto ihres eigenen Kunden gezogenen Schecks aus dem Girovertrag nur verpflichtet, wenn ausreichende Deckung in Form eines entsprechenden Giroguthabens oder einer offenen Kreditlinie vorhanden sei. Sie sei andererseits nicht gehindert, eine durch die Belastungsbuchung eintretende Überziehung des Kontos hinzunehmen. Entscheide sie sich bei fehlender Deckung für die Nichtausführung, so liege in ihrer berechtigten Weigerung, die entsprechende girovertragliche Weisung des Kunden gemäß §§ 665, 675 BGB zu erfüllen, keine Leistung und folglich kein eine Vergütungspflicht auslösender Tatbestand. Bei der Nichteinlösung von Lastschriften komme hinzu, daß die Bank in dem die Regel bildenden Einzugsermächtigungsverfahren die Kontobelastung ohne eine entsprechende Einzelweisung ihres Kunden vornehmen, ihre Erfüllungsverweigerung sich also als die Nichtausführung eines Auftrags der Gläubigerbank im Rahmen des Lastschriftabkommens darstelle.

Bei den Entgeltklauseln handele es sich auch nicht um wirksame Schadenspauschalierungen, weil sie dem Kunden den Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens der Bank abschnitten.

Urteil vom 21 Oktober 1997 – XI ZR 5/97

Karlsruhe, den 21. Oktober 1997

Und nochmals 2005 bestätigt:

Unzulässige Gebührenerhebung für Rückbuchungen

Urteil zu: Bank Rückbuchungsgebühren


Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Klage einer Verbraucherzentrale entschieden, dass eine Bank ihre Kunden nicht mit den Kosten für Rückbuchungen belasten darf. Dies gilt auch dann, wenn das Geldinstitut eine entsprechende Kostentragungspflicht nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regelt, sondern die Geschäftsstellen intern anweist, die Kundenkonten mit den Kosten zu belasten.

Bereits früher hat der Bundesgerichtshof (XI ZR 197/00) entschieden, dass entsprechende AGB-Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind.

Urteil des BGH vom 08.03.2005
XI ZR 154/04
Pressemitteilung des BGH