Urheberrecht und ungenehmigte Graffiti/Street Art

Oktober 21st, 2008

Know your rights:

Viele wissen es vielleicht noch nicht, aber jeder, der ein Graffitistyle, ein Piece oder was auch immer im öffentlichen Raum erstellt, hat ein sogenanntes Urheberrecht daran. Dieses Recht ist nicht übertragbar, nur verleihbar und gilt ein Leben lang, sowie über den Tod hinaus 70 Jahre lang den Erben.

Dies gilt natürlich auch für illegal bzw. ungenehmigte Arbeiten. Für legale sowieso bzw. spielt es hierbei keine Rolle, da beide Rechtsbereiche, Strafrecht (das Aufbringen – die angebliche Sachbeschädigung, sowie das Urheberrecht (die weitere Nutzung – wofür auch immer) sich nicht berühren .

Werden diese ungewollt aufgebrachten Werke nun kommerziell genutzt (Als Anzeigenhintergrund, Postkarte, Filmkulisse, für was auch immer medial genutzt bzw. kopiert), bekommen sie dadurch automatisch eine Wertigkeit in monetärer Form.

Faktisch kann ich laut Urheberrecht sogar auf „Zerstörung eines Werkes” klagen, wenn eine illegale bzw. ungenehmigte Arbeit entfernt wird.

Daher: Augen auf beim Eierkauf!

Wer über das Thema mehr erfahren möchte, wird kostenlos Mitglied in unserem Verein Einwandfrei e.V.- Verein für Kunst im öffentlichen Raum: www.einwandfrei.org und/oder kommt zusätzlich auf unser Vereinstreffen am Samstag, 25.10.2008 ab 19.00 Uhr in die Wunderbar, Antoniterstr. 16, Frankfurt-Höchst. Zu erkennen an der nicht zu übersehenden Schar an Kappenträgern.


13 Responses to “Urheberrecht und ungenehmigte Graffiti/Street Art”

  1. Kunstkönig höchstselbst on Oktober 21, 2008 10:49

    Das ist aber schon eine sehr dämliche Aussage, oder?

    “Herr Richter, ich klage auf Wiedergutmachung durch Verletzung des Urheberrechtes AN MEINEM GRAFFITIPIECE auf der Deutschen Bank.”

    Ob da dann nur halbwegs die entstehenden Kosten der Reinigung (und der folgenden Ermittlungen bzgl weiterer Werke) gedeckt werden, ist höchst zweifelhaft.

    Urhebertechnisch auch von Belang:
    Wenn sich das Werk im Bild (Foto, Film usw.) in einer Totalen, bzw. im Kontext der es umgebenden Raumanteile
    befindet, kann der Anspruch evtl nicht mehr ganz geltend gemacht werden (vgl Recht am eigenen Bild).

    Gruß

    Dr. jur.
    Kunst von König,
    höchstselbst- Gerichtsstand Ffm

  2. BOMBER™ on Oktober 21, 2008 11:09

    Nein, das ist überhaupt nicht dämlich. Schließlich handelt es sich hierbei um einen Ausdruck menschlichen Daseins, einer kreativen Tätigkeit. Eine Ermittlung weiterer Werke ist nicht automatisch gegeben und natürlich muss man schauen ob die entstandenen Straf- bzw.Entfernungskosten (sofern denn Anzeige gestellt wurde und/oder gereinigt wurde) die Einnahmen aus der Urheberrechtsverletzung übersteigen. Meist ist das nicht der Fall.

  3. Kunstkönig höchstselbst on Oktober 21, 2008 11:13

    Hoch (oder zumindest an sich) gepokert.

  4. BOMBER™ on Oktober 21, 2008 11:20

    Nein, das ist kein Pokern. Sondern hierbei dreht es sich um eine Wertigkeit der eigenen Werksleistung, so wie es ALLE kreativ tätigen tun. Hier geht es nicht um eine Beurteilung wer eine Wertigkeit im öffentlichen Raum zuerst gesetzt hat, sondern ob das bloße Hinzufügen eines Artworks auf schon bestehendes Artwork (z.B. des Architekten)vom Urheberrecht ausgeschlossen ist. Und das ist es definitiv NICHT!

  5. Kunstkönig höchstselbst on Oktober 21, 2008 12:12

    Ja, aber es ist auf der anderen Seite Unrecht, weil es
    gegen das Einverständnis des Besitzers (der Besitzer, des Holdings usw.) geschieht.

    Und zuerst kommt nunmal der Besitz, dann das Bild, Herr Bomber.

    Was Sie da nennen, ist nämlich auch Teil der spektakulären Gesellschaft, daß nämlich der Schein über das Sein (also das Bild über den Besitz) zu siegen hat.

    Wer auf mein Haus malt, wird dafür angezeigt.
    Wenn er dann noch Anspruch auf rechtliche Anerkennung seines Kunstwerkes stellt, muß er mindestens die Abgeltung, den Vergleich von Straf- und Urheberrecht über sich ergehen lassen.

    Der Architekt wurde vom Besitzer beauftragt, der Graffiteur nicht.

    Abgesehen davon ist es schon dreist, erst auf ein Haus zu malen, dann dafür noch die Anerkennung der eigenen Anmaßung, umsomehr noch die Zahlung dessen zu erwarten.

    “Ich vergewaltige Deine Frau und Du zahlst die Kondome.”

  6. Kunstkönig höchstselbst on Oktober 21, 2008 12:14

    P.S.: “Graffiteur” ist übrigens ein urheberrechtlich geschütztes Wort, von mir erfunden.

  7. BOMBER™ on Oktober 21, 2008 12:33

    Sie müssten es doch am Besten wissen, das auch Kunst sich offiziell nicht bändigen lässt und es die Zeit immer wieder zeigt, dass die holde Frau Kunst, wie die holde und mürrische Frau Liebe sich von derart kleingeistiger Haltung nicht einschnüren lässt. Btw. habe ich niemanden beauftragt diverse Sozialbauten, Betonbrücken und grässliche öffentliche Gebäude zu bauen, auch wenn ich sie nutzen muss, sie über meine Steuern bezahlen muss (und damit auch den Architekten bezahlt habe). Es geht hier auch um demokratisch definierte Mitbestimmung, Herr Kunstkönig. Das heisst, ich habe die Frau und die Kondome vorab bezahlt und darf deswegen auch mit der Frau schlafen an der sich alle gütlich tun bzw. bedienen.

  8. BOMBER™ on Oktober 21, 2008 12:37

    P.S.S.: Weiter Gespräche bitte ich Sie daher in Life zu tätigen und sich beim Vereinstreffen zu betätigen. Denken Sie an die Zukunft Ihrer nicht vorhandenen Kinder. Btw finde ich diese Siezerei lächerlich. Wir befinden uns hier nicht auf dem the thing blog, den Du immer bemängelst. Dort wird ähnlich pseudoüberheblich diskutiert. Zeig Dich öffentlich.

  9. Kunstkönig höchstselbst on Oktober 21, 2008 12:44

    Die Benutzung des Wortes “kleingeistig” zeigt bereits, daß Sie sich nicht im vollen Maße über die Verhältnisse und Zusammenhänge informiert und mit diesen auseinandergesetzt haben, Herr Helge Bomber.

    Es geht um die Frage, ob die Idee gleichwertig (in Ihrem Falle ja sogar höherwertig) als die Materie, das Materielle, das Gegebene, Gebaute, Vorhandene zu werten ist.

    Ob und wie dabei etwas entsteht- als Allgemeingut, als Allgemeinnutzen (den Sie sich selbst ja verwehren, warum auch immer)- oder eben als Privatgut, ist dabei minder zu werten.
    Beides stellt einen Gegenstand dar, eine klar zuzuschreibende Größe, sowie auch (im Gegensatz zur Idee!) begreifbare ebensolche.
    Darüber kann man rechtsgültig urteilen.

    Wie aber wäre es denn, wenn die Idee zur vollen Rechtskraft käme, Sie also Ihr Bild auf meiner Bank urheberrechtlich, somit entgeltlich, anfechten können- ich aber meinerseits Ihr Bild auf Urheberrechte Dritter
    verklage?
    Z.B. auf Bildinhalte, die nachweislich von meinem Uropa
    Walt Disney abstammen, die sich in dem Bild wiederfinden?

    Ich glaube, es geht hier mehr um eine persönliche Frage, Herr Mühler- Lüdenscheid.
    Im übrigen kann sich jeder zu einer Gestaltung eines Bauwerkes, ganz üblich, bewerben. Oder sogar im Verlauf auch als gestaltende Kraft Einfluß nehmen. Ob nun legal oder illegal, ist mir egal.
    Aber zur Bezahlung kann auch nur das vereinbarte Bild kommen.

    Wenn Sie, Herr Bomber, auf meinem Kühlschrank ein tag machen, welches ich entferne, können Sie mir auch keine Rechnung über Kunstschindung schicken.
    Ich Ihnen aber sehr wohl die Rechnung eines neuen Kühlschranks.

    Bitte verlassen Sie augenblicklich meine Wanne, Herr Müller Lüdenscheid!

  10. BOMBER™ on Oktober 21, 2008 13:06

    Bitte höre auf mich zu Siezen. Dieses Geschwätz erinnert mich stark an eine Szene aus dem Film von „Das Leben stinkt/Life stinks” von Mel Brooks in dem ein nahezu wahnsiniger Bettler dem Mel Brooks (der in dieser Rolle einen temporär mittellosen Milliardär spielt) immer wieder klar machen will, das er ein reicher Mann sei. Köstlich.

    Und natürlich geht es hierbei NICHT um die Frage ob das Aufgebrachte HÖHERWERTIG bzw. GLEICHWERTIG mit dem schon bestehenden Objekt ist.

    Recht haben und recht bekommen sind hier finanzabhängig, wie du weisst. Und natürlich kann sich jeder um Gestaltung eines Bauwerkes bewerben, aber ohne Vitamin B wirst Du da keinen Meter bekommen, wie Du auch weisst. Es ist eine Scheinmitbestimmung.

    Und klar, dass ich natürlich, wenn ich ein Tag auf Deinen Kühlschrank setze, Dir keinen neuen kaufen brauche (da dieser nach wie vor als Kühlschrank benutzbar ist), sondern Dir, wenn Du es denn entfernst, eine Rechnung über die Sachbeschädigung an meinem Werk schicken werde.

    Genau um das Thema ging auch die Gesetzesänderung zur Strafverschärfung bzw. die angebliche Anpassung, dass das ungewollte Aufbringen oder die Oberfläche zu verändern jetzt schon als Sachbeschädigung geahndet wird. D.h. jemand, dessen Hund mir in auf den Weg scheisst, von mir der Sachbeschädigung verklagt werden kann.

    Alles weitere in der Wunderbar. Over and out …

  11. Kunstkönig höchstselbst on Oktober 21, 2008 13:35

    Ja, nur die andere Seite bleibt aber, daß Rechtssprechung auf Grundsätzlichkeit, also Grundfragen basiert.

    Von daher ist und bleibt es eine Grundfrage, was höher zu werten bleibt (siehe oben).
    Solange Du es nicht von dieser Seite betrachten willst, wirst Du Dir die Zähne daran ausbeißen.

    Unabhängig davon ist die Frage der Bestrafung (oder Nichtbestrafung) eine ganz andere; weiterhin auch die, welche eine Verschärfung betrifft.
    In beiden habe ich eine andere Meinung (wie Du auch weißt).

    P.S.: Na merkwürdig, welche Assoziationen da in Ihnen schlummern, Herr Bomber. Zeitweilig mittellos, eigentlich aber Milliardär….aha..mmh…verstehe.

    Jetzt over and out- Wunderbar kann ich übrigens auch nicht, da hab ich einen Termin.

  12. BOMBER™ on Oktober 21, 2008 13:35

    Und klar, dass dies KEIN Freibrief für jedermann sein soll. Ich spreche hier von qualifizierten Arbeiten und nicht jedem x-beliebigen Tag; die man als Anfänger mangels Erfahrung und Flow noch nicht umsetzen kann. Erst lernen, dann folgt der Rest.

  13. BOMBER™ on Oktober 26, 2008 17:55

    Mal ganz nebenbei bemerkt, kann es nicht sein, dass das Aufbringen verboten ist und den Urheber Geld kosten kann, das Drucken und Verbreiten des Werkes (der Schmiererei) aber dann wiederum dem Verleger, den Fotograf, den Autor des Druckwerkes Geld bringt. Den eigentlichen Urheber (Schmierer, Künstler) aber in die Röhre schauen lässt.

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